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1. Informationen zur Medikamentenabgabe in der Tiermedizin Arzneimittel sind keine "normale Ware", die man wie Lebensmittel o.ä. im Supermarkt kaufen kann. Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und Medikamente für Haustiere dürfen grundsätzlich nur durch einen Tierarzt oder mit Rezept von einer Apotheke abgegeben werden. Diese Vorraussetzungen sind im Arzneimittelgesetz und der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung geregelt: Dieses ist für uns als Tierärzte eine gesetzliche Vorgabe: Arzneimittelgesetz §43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte: (1) Arzneimittel (...), die (...) nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben sind, dürfen (...) für den Endverbrauch nur in Apotheken (...) in Verkehr gebracht werden. (4) Arzneimittel (...) dürfen ferner im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben (...) werden. Tierärztliche Hausapothekenverordnung: §12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte: (1) Arzneimittel, die (...) apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahemn einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren (...) abgegeben werden. (2) Eine Behandlung im Sinne des Absatz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind. Wir verstehen diese Regelung so, dass Ihr Tier, sofern es einmal jährlich bei uns vorgestellt und/oder geimpft wurde, für ein Jahr berechtigt ist, prophylaktische Medikamente wie zum Beispiel Wurmkuren und Floh-/Zeckenmittel zu erhalten. Bei Verschreibung oder Abgabe von Medikamenten, die auf Grund einer Erkrankung dauerhaft oder in Abständen verabreicht werden müssen, sind Nachuntersuchungen dringend erforderlich. Über die Abstände setzen wir Sie als Ihre Tierarztpraxis in Kenntnis. Wir dürfen Ihnen also nur apothekenpflichtige Tierarzneimittel aushändigen, wenn Ihr Tier von unserer Tierarztpraxis betreut wird! |
2. Änderung der Verordnung über Hausapotheken vom 21.02.2018 Antibiogrammpflicht
§12 Absatz 2: Für eine Behandlung von Haustieren mit Arzneimitteln mit antibakterieller Wirkung muss eine klinische Untersuchung vom Tierarzt durchgeführt werden. §12c Antibiogrammpflicht für Hund und Katze bei Verwendung von Arzneimitteln, die Cephalosporine der 3. und 4. Generation oder Fluorchinolone enthalten. Für Sie als Tierbesitzer bedeutet das, dass wir ohne Antibiogramm, dass heißt ohne Untersuchung oder Differenzierung der Bakterien und Feststellung der Wirksamkeit der einzelnen Antibiotika im Labor bestimmte Antibiotika nicht mehr verwenden dürfen. Wir informieren Sie gerne im Behandlungsgespräch über die verschiedenen Möglichkeiten der Behandlung Ihres Tieres!
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